Artikel 2 RL 89/655/EWG

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a) Arbeitsmittel:
alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden,
b) Benutzung von Arbeitsmitteln:
alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere Reinigung,
c) Gefahrenzone:
der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist,
d) gefährdeter Arbeitnehmer:
ein Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet,
e) Bedienungspersonal:
der oder die für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständigen Arbeitnehmer.

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