Artikel 2 RL 89/655/EWG
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
- a) Arbeitsmittel:
- alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden,
- b) Benutzung von Arbeitsmitteln:
- alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere Reinigung,
- c) Gefahrenzone:
- der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist,
- d) gefährdeter Arbeitnehmer:
- ein Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet,
- e) Bedienungspersonal:
- der oder die für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständigen Arbeitnehmer.
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