Artikel 4 RL 89/655/EWG
Vorschriften für die Arbeitsmittel
(1) Unbeschadet des Artikels 3 hat der Arbeitgeber sich Arbeitsmittel zu beschaffen bzw. Arbeitsmittel zu benutzen, die,
- a)
-
sofern sie den Arbeitnehmern erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellt werden,
- i)
- den Bestimmungen aller geltenden einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen;
- ii)
- den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs Ientsprechen, wenn keine andere Gemeinschaftsrichtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Gemeinschafts-richtlinie nur teilweise anwendbar ist;
- b)
- sofern sie den Arbeitnehmern am 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung stehen, spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs Ientsprechen;
- c)
- im Fall besonderer Arbeitsmittel, die den Vorschriften des Anhangs I Nummer 3 unterliegen und den Arbeitnehmern am 5. Dezember 1998 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung stehen, unbeschadet Buchstabe a) Ziffer i) und abweichend von Buchstabe a) Ziffer ii) und von Buchstabe b) spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs I entsprechen.
(2) Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Zeit der Benutzung durch entsprechende Wartung auf einem Niveau gehalten werden, das sicherstellt, daß sie Absatz 1 Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten legen nach Anhörung der Sozialpartner unter Berücksichtigung der einzelstaat-lichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Modalitäten fest, mit denen ein Sicherheitsniveau erreicht werden kann, das den mit Anhang II verfolgten Zielen entspricht.
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