Artikel 5 RL 89/655/EWG

Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel

Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit

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die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen vorbehalten bleibt;

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Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden.

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