Artikel 7 RL 89/655/EWG
Unterweisung der Arbeitnehmer
Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit
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die mit der Benutzung der Arbeitsmittel beauftragten Arbeitnehmer eine angemessene Unterweisung — auch in bezug auf die mit der Benutzung gegebenenfalls verbundenen Gefahren — erhalten;
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die in Artikel 5 zweiter Gedankenstrich genannten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung erhalten.
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