Artikel 9 RL 89/655/EWG
Änderung der Anhänge
(1) Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel gemäß Ziffer 3 des Anhangs I werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrags in den Anhang I eingefügt.
(2) Rein technische Anpassungen der Anhänge, die
- —
-
durch zur technischen Harmonisierung und Normung erlassene Richtlinien über Arbeitsmittel und/oder
- —
-
durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen oder der Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsmittel
bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.