Artikel 9 RL 89/655/EWG

Änderung der Anhänge

(1) Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel gemäß Ziffer 3 des Anhangs I werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrags in den Anhang I eingefügt.

(2) Rein technische Anpassungen der Anhänge, die

durch zur technischen Harmonisierung und Normung erlassene Richtlinien über Arbeitsmittel und/oder

durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen oder der Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsmittel

bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.

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