Artikel 2 RL 89/656/EWG

Definition

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als persönliche Schutzausrüstung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, vom Arbeitnehmer benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen ein Risiko oder gegen Risiken zu schützen, die seine Sicherheit oder seine Gesundheit bei der Arbeit beeinträchtigen könnten, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

(2) Nicht unter die Definition nach Absatz 1 fallen:

a)
normale Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers dienen,
b)
Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
c)
persönliche Schutzausrüstungen für Militär, Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten,
d)
persönliche Schutzausrüstungen bei Straßenverkehrsmitteln,
e)
Sportausrüstungen,
f)
Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
g)
tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen.

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