Artikel 5 RL 89/656/EWG

Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

(1) Vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung muß der Arbeitgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen gerecht wird.

Diese Bewertung umfaßt:

a)
die Untersuchung und die Abwägung derjenigen Risiken, die anderweitig nicht verhindert werden können,
b)
die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den unter Buchstabe a) genannten Risiken bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönlichen Schutzausrüstungen selbst darstellen können, zu berücksichtigen sind,
c)
die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Buchstabe b) genannten Eigenschaften.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Bewertung muß bei Änderungen der einzelnen Kriterien überprüft werden.

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