Artikel 11 RL 89/662/EWG
Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, daß die Bediensteten ihrer Veterinärdienste — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten anderer befugter Dienststellen — insbesondere folgendes durchführen können:
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Inspektionen der Räumlichkeiten, Büros, Laboratorien, Anlagen, Beförderungsmittel, Ausrüstungen und Materialien, Reinigungs- und Wartungsmittel, Verfahren zur Herstellung und Behandlung der Erzeugnisse sowie zur Kennzeichnung, Etikettierung und Aufmachung dieser Erzeugnisse;
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Überprüfung der Beachtung der Anforderungen der in Anhang A genannten Rechtsakte durch das Personal;
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Probeentnahmen bei den zur Lagerung oder zum Verkauf gehaltenen, in den Verkehr gebrachten oder beförderten Erzeugnissen;
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Prüfung von Dokumenten oder Informatikdaten, die für die Kontrollen aufgrund der Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 nützlich sind.
Die kontrollierten Betriebe müssen bei der Erledigung dieser Aufgabe im erforderlichen Umfang mitwirken.
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