ANHANG B RL 89/662/EWG
ERZEUGNISSE, DIE NICHT DER GEMEINSCHAFTSHARMONISIERUNG UNTERLIEGEN, FÜR DIE JEDOCH IM HANDELSVERKEHR DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONTROLLEN GELTEN WERDEN
Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die weder in Anhang A der vorliegenden Richtlinie noch im Anhang der Richtlinie 90/425/EWG aufgeführt sind: Diese Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 18 bestimmt.
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