ANHANG B RL 89/662/EWG

ERZEUGNISSE, DIE NICHT DER GEMEINSCHAFTSHARMONISIERUNG UNTERLIEGEN, FÜR DIE JEDOCH IM HANDELSVERKEHR DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONTROLLEN GELTEN WERDEN

Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die weder in Anhang A der vorliegenden Richtlinie noch im Anhang der Richtlinie 90/425/EWG aufgeführt sind: Diese Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 18 bestimmt.

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