Artikel 2b RL 89/665/EWG

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 2a Absatz 2 genannten Fristen in folgenden Fällen nicht angewendet werden:

a)
wenn nach der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/23/EU keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;
b)
wenn der einzige betroffene Bieter im Sinne des Artikels 2a Absatz 2 der Bieter ist, dem der Zuschlag erteilt wird, und wenn es keine betroffenen Bewerber gibt;
c)
bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/24/EU zugrunde liegt, und bei einem Einzelauftrag, der auf einem dynamischen Beschaffungssystem gemäß Artikel 34 der genannten Richtlinie beruht.

Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Vertrag gemäß den Artikeln 2d und 2f der vorliegenden Richtlinie unwirksam ist, wenn

ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c oder gegen Artikel 34 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegt und

der geschätzte Auftragswert die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.

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