Artikel 2f RL 89/665/EWG

Fristen

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Nachprüfung gemäß Artikel 2d Absatz 1 innerhalb der folgenden Fristen beantragt werden muss:

a)
vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem

der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung über die Auftrags- oder Konzessionsvergabe gemäß den Artikeln 50 und 51 der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2014/23/EU veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, oder

der öffentliche Auftraggeber die betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat, sofern diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, vorbehaltlich des Artikels 55 Absatz 3 jener Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie, enthält. Diese Option findet auch in den in Artikel 2b Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fällen Anwendung;

b)
und in jedem Fall vor Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Vertrag geschlossen wurde.

(2) In allen anderen Fällen, einschließlich der Beantragung einer Nachprüfung gemäß Artikel 2e Absatz 1, werden die Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung vorbehaltlich des Artikels 2c durch das einzelstaatliche Recht geregelt.

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