Artikel 14 RL 89/686/EWG
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen von PSA beschränkt wird, muß genau begründet werden. Sie wird den Beteiligten unverzüglich unter Angabe der Rechtsmittel, die aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften möglich sind, sowie der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsmittel bekanntgegeben.
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