Artikel 16 RL 89/686/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 1991 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 1992 an.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen ferner in der Zeit bis zum 30. Juni 1995 das Inverkehrbingen und die Benutzung von PSA zu, die den am 30. Juni 1992 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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