Artikel 8 RL 89/686/EWG

(1) Vor dem Inverkehrbringen eines PSA-Modells muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die in Anhang III genannten technischen Unterlagen zusammenstellen, um sie gegebenenfalls den zuständigen Behörden vorlegen zu können.

(2) Außer im Falle der in Absatz 3 genannten PSA muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter vor der Herstellung der PSA ein Modell der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen lassen.

(3) Von der EG-Baumusterprüfung ausgenommen sind alle einfachen PSA-Modelle, bei denen der Konstrukteur davon ausgeht, daß der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann.

Zu dieser Kategorie gehören ausschließlich PSA zum Schutz gegen

oberflächliche mechanische Verletzungen (Handschuhe für Gartenarbeiten, Fingerhüte usw.);

nur schwach aggressive Reinigungsmittel, deren Wirkung ohne weiteres reversibel ist (Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen usw.);

Risiken bei der Handhabung heißer Teile, deren Temperatur 50 °C nicht übersteigt und die keine gefährlichen Stöße verursachen (Handschuhe, Arbeitsschürzen für berufliche Zwecke usw.);

Witterungsbedingungen, die weder außergewöhnlich noch extrem sind (Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel usw.);

schwache Stöße und Schwingungen, die nicht bis zu den Vitalzonen des Körpers gelangen und keine irreversiblen Verletzungen bewirken können (leichte Kopfbedeckungen als Haarschutz, Handschuhe, leichtes Schuhwerk usw.);

Sonneneinstrahlung (Sonnenbrillen).

(4) Die hergestellten PSA unterliegen

a)
nach Wahl des Herstellers einem der beiden Verfahren nach Artikel 11, wenn es sich um komplexe PSA handelt, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, bei denen der Konstrukteur davon ausgeht, daß der Benutzer die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig erkennen kann. Zu dieser Kategorie gehören ausschließlich:

Atemschutzgeräte mit Filter zum Schutz gegen Aerosole in fester oder flüssiger Form oder gegen reizende, gefährliche, toxische oder radiotoxische Gase;

vollständig von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte, einschließlich Tauchgeräte;

PSA, die lediglich einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen gewährleisten können;

Ausrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Spritzern von Schmelzmaterial;

Ausrüstungen für den Einsatz in kalter Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 °C oder weniger;

PSA zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe;

PSA zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität und bei Arbeiten an unter gefährlichen Spannungen stehenden Anlagen oder PSA zur Isolierung gegen Hochspannungen;

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b)
der EG-Konformitätserklärung des Herstellers nach Artikel 12 für alle PSA.

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