Präambel RL 89/686/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialauschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind die Maßnahmen zu erlassen, mit denen der Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise verwirklicht werden kann. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Verschiedene Mitgliedstaaten haben seit mehreren Jahren unter anderem aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Schutzes der Benutzer Vorschriften für zahlreiche persönliche Schutzausrüstungen erlassen.

Diese einzelstaatlichen Vorschriften sind oft sehr detailliert hinsichtlich der Anforderungen an die Gestaltung, die Herstellung, das Qualitätsniveau, die Prüfungen und die Bescheinigung der persönlichen Schutzausrüstungen, um Personen vor Verletzungen und Krankheiten zu schützen.

Die einzelstaatlichen Vorschriften für den Arbeitsschutz legen insbesondere die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen zwingend fest. Zahlreiche Vorschriften verpflichten den Arbeitgeber, seinem Personal geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, sofern es keine vorrangigen kollektiven Schutzmaßnahmen gibt oder diese unzureichend sind.

Die einzelstaatlichen Vorschriften über die persönlichen Schutzausrüstungen weichen von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich voneinander ab. Sie können somit eine Behinderung des Handels darstellen, die sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkt.

Diese unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften müssen harmonisiert werden, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu gewährleisten; dabei soll deren vorhandenes Schutzniveau in den Mitgliedstaaten, soweit es gerechtfertigt ist, nicht gesenkt und erforderlichenfalls sogar erhöht werden.

Die Vorschriften dieser Richtlinie betreffend die Gestaltung und Herstellung der persönlichen Schutzausrüstungen, die wesentlich sind, wenn es darum geht, sichere Bedingungen am Arbeitsplatz zu schaffen, greifen weder den Bestimmungen über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen noch den Bestimmungen über Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz vor.

Diese Richtlinie regelt nur die grundlegenden Anforderungen, die die persönlichen Schutzausrüstungen erfüllen müssen. Damit die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen leichter nachgewiesen werden kann, müssen auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere für die Gestaltung, die Herstellung, die Spezifikationen und die Methoden für die Erprobung der persönlichen Schutzausrüstungen verfügbar sein, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Institutionen entwickelt und müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck werden der Europäische Normungsausschuß (CEN) und der Europäische Normungsausschuß für Elektrotechnik (CENELEC) als zuständige Gremien anerkannt, um die harmonisierten Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 bestätigten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Institutionen zu erlassen. Für die Zwecke dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer oder beiden Institutionen im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(4), in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG(5), sowie im Einklang mit den genannten allgemeinen Leitlinien erarbeitet worden ist.

Bis zum Erlaß harmonisierter Normen, die wegen ihres großen Anwendungsbereichs sehr zahlreich sind und deren Aufstellung in der für die Errichtung des Binnenmarkts vorgesehenen Frist sehr viel Arbeit erfordert, erscheint es zweckmäßig, für die persönlichen Schutzausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie nicht Gegenstand einer harmonisierten Norm sind, hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geltenden einzelstaatlichen Normen unter Beachtung der Vertragsbestimmungen vorübergehend den Status quo beizubehalten.

Angesichts der allgemeinen und horizontalen Rolle, die der durch Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzte Ständige Ausschuß in der gemeinschaftlichen Normenpolitik spielt, insbesondere angesichts seiner Rolle bei der Ausarbeitung der Normungsaufträge und dem Funktionieren des Status quo auf der Ebene der europäischen Normung, ist der Ständige Ausschuß bestens dazu berufen, die Kommission bei der Konformitätskontrolle der harmonisierten Normen durch die Gemeinschaft zu unterstützen.

Eine Kontrolle der Einhaltung dieser technischen Vorschriften ist erforderlich, um Benutzer und Dritte wirksam zu schützen. Die vorhandenen Kontrollverfahren können von einem Mitgliedstaat zum anderen merklich voneinander abweichen. Um mehrfache Kontrollen zu vermeiden, die den freien Warenverkehr mit persönlichen Schutzausrüstungen behindern, ist eine gegenseitige Anerkennung der Kontrollen durch die Mitgliedstaaten vorzusehen. Um diese Anerkennung zu erleichtern, ist es insbesondere zweckmäßig, harmonisierte Gemeinschaftsverfahren vorzusehen und die Kriterien für die Benennung der Stellen zu harmonisieren, die mit der Prüfung, Überwachung und Überprüfung beauftragt werden.

Der rechtliche Rahmen muß verbessert werden, um eine effiziente und angemessene Mitwirkung der Sozialpartner am Normungsprozeß sicherzustellen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 141 vom 30. 5. 1988, S. 14.

(2)

ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1989, S. 109, und

ABl. Nr. C 304 vom 4. 12. 1989, S. 29.

(3)

ABl. Nr. C 337 vom 31. 12. 1988, S. 37.

(4)

ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(5)

ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75.

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