Artikel 13 RL 90/167/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich ihre zuständigen Behörden
- i)
- durch stichprobenweise Uberprüfungen in allen Phasen der Herstellung und des Inverkehrbringens der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse vergewissern, daß die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden;
- ii)
- insbesondere durch Stichprobenkontrollen in den Tierhaltungen und Schlachtbetrieben vergewissern, daß die Fütterungsarzneimittel gemäß den Verwendungsbedingungen verwendet werden und daß die Wartezeiten eingehalten werden.
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