Artikel 13 RL 90/167/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich ihre zuständigen Behörden

i)
durch stichprobenweise Uberprüfungen in allen Phasen der Herstellung und des Inverkehrbringens der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse vergewissern, daß die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden;
ii)
insbesondere durch Stichprobenkontrollen in den Tierhaltungen und Schlachtbetrieben vergewissern, daß die Fütterungsarzneimittel gemäß den Verwendungsbedingungen verwendet werden und daß die Wartezeiten eingehalten werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.