Artikel 15 RL 90/167/EWG

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie wie folgt nachzukommen:

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den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Anforderungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den gemeinschaftlichen Regeln über den Schutz von Futtermitteln gegen Krankheitserreger nachkommen müssen, spätestens jedoch am 31. Dezember 1992,

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den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1991.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

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