Artikel 15 RL 90/167/EWG
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie wie folgt nachzukommen:
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den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Anforderungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den gemeinschaftlichen Regeln über den Schutz von Futtermitteln gegen Krankheitserreger nachkommen müssen, spätestens jedoch am 31. Dezember 1992,
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den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1991.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
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