Artikel 2 RL 90/219/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a) „Mikroorganismus”
- jede zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheit, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig ist; hierzu zählen Viren, Viroide sowie tierische und pflanzliche Zellkulturen;
- b) „genetisch veränderter Mikroorganismus”
-
(GVM) einen Mikroorganismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie es unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.
Im Sinne dieser Definition gilt folgendes:
- i)
- Zu der genetischen Veränderung kommt es mindestens durch den Einsatz der in Anhang I Teil A aufgeführten Verfahren.
- ii)
- Bei den in Anhang I Teil B aufgeführten Verfahren ist nicht davon auszugehen, daß sie zu einer genetischen Veränderung führen;
- c) „Anwendung in geschlossenen Systemen”
- eine Tätigkeit, bei der Mikroorganismen genetisch verändert werden oder GVM vermehrt, gelagert, transportiert, zerstört, beseitigt, oder in anderer Weise verwendet werden und bei der spezifische Einschließungsmaßnahmen angewendet werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzenund ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen;
- d) „Unfall”
- jedes Vorkommnis, das eine bedeutende und unbeabsichtigte Freisetzung von GVM während ihrer Anwendung in geschlossenen Systemen mit sich bringt, die zu einer unmittelbaren oder späteren Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt führen kann;
- e) „Anwender”
- jede natürliche oder juristische Person, die für die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen verantwortlich ist;
- f) „Anmeldung”
- die Vorlage der erforderlichen Informationen bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats.
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