Artikel 1 RL 90/269/EWG

Ziel der Richtlinie

(1) Diese Richtlinie ist die vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten fest, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt.

(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und / oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.

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