Artikel 3 RL 90/269/EWG

Allgemeine Bestimmung

(1) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten organisatorischen Maßnahmen oder setzt die geeigneten Mittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, ein, um zu vermeiden, daß die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen.

(2) Läßt es sich nicht vermeiden, daß die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, so trifft der Arbeitgeber die geeigneten organisatorischen Maßnahmen, setzt die geeigneten Mittel ein oder stellt den Arbeitnehmern derartige Mittel zur Verfügung, um die Gefährdung bei der manuellen Handhabung dieser Lasten gering zu halten, wobei er Anhang I zugrunde legt.

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