Artikel 1 RL 90/270/EWG

Zielsetzung

(1) Diese Richtlinie ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG. Sie legt Mindestvorschriften in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten im Sinne von Artikel 2 fest.

(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinien in vollem Umfang auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich Anwendung.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für

a)
Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen;
b)
Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels;
c)
Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;
d)
sogenannte „tragbare” Datenverarbeitungsanlagen, so fern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden;
e)
Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist;
f)
Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte „Dis play-Schreibmaschinen” .

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