Artikel 1 RL 90/270/EWG
Zielsetzung
(1) Diese Richtlinie ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG. Sie legt Mindestvorschriften in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten im Sinne von Artikel 2 fest.
(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinien in vollem Umfang auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich Anwendung.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
- a)
- Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen;
- b)
- Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels;
- c)
- Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;
- d)
- sogenannte „tragbare” Datenverarbeitungsanlagen, so fern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden;
- e)
- Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist;
- f)
- Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte „Dis play-Schreibmaschinen” .
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