Artikel 11 RL 90/270/EWG

Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wort laut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter, diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen haben bzw. erlassen.

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