Artikel 11 RL 90/270/EWG

Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wort laut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter, diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen haben bzw. erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre Bericht über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und geben dabei die Stand punkte der Sozialpartner an.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz davon.

(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß regelmäßig einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 vor.

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