Artikel 4 RL 90/270/EWG

Erstmals in Betrieb genommene Arbeitsplätze

Der Arbeitgeber muß die zweckdienlichen Maßnahmen treffen, damit Arbeitsplätze, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, die im Anhang genannten Mindestvorschriften erfüllen.

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