Artikel 9 RL 90/377/EWG

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

In bezug auf Erdgas ist die Richtlinie in einem Mitgliedstaat erst fünf Jahre nach Einführung dieser Energieart auf dem betreffenden Markt anzuwenden. Der Zeitpunkt der Einführung dieser Energieart auf einem einzelstaatlichen Markt ist der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat in einer ausdrücklichen Erklärung umgehend mitzuteilen.

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