Artikel 10 RL 90/384/EWG
(1) An Waagen, deren EG-Konformität festgestellt wurde, sind dieCE-Kennzeichnung sowie die erforderlichen zusätzlichen Angaben nach Anhang IV Abschnitt 1 gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.
(2) An allen anderen Waagen sind die Aufschriften nach Anhang IV Abschnitt 2 gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.
(3) Es ist verboten, auf der Waage Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Waage angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
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