Artikel 12 RL 90/384/EWG

Sind an einer Waage, die für einen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Verwendungszwecke bestimmt ist, Einrichtungen angebracht oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die keiner Konformitätsfeststellung nach Artikel 8 unterzogen wurden, so muß jede dieser Einrichtungen mit dem die Verwendung einschränkenden Symbol gemäß Anhang IV Abschnitt 3 versehen sein. Dieses ist gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.

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