ANHANG I RL 90/384/EWG

Die grundlegenden Anforderungen an die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Waagen sind nachstehend aufgeführt. Die Terminologie ist die der Internationalen Organisation für gesetzliches Meßwesen.

Vorbemerkung

Enthält eine Waage mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen oder ist eine Waage an mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen angeschlossen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Zwecken verwendet werden, so gelten die grundlegenden Anforderungen nicht für diejenigen Einrichtungen, die die Wägeergebnisse wiederholen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Waage nicht beeinflussen können, sofern die Wägeergebnisse durch den Teil der Waage, der den grundlegenden Anforderungen entspricht, korrekt und unlöschbar gedruckt oder gespeichert werden und beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind. Bei Waagen für offene Verkaufsstellen müssen jedoch die Anzeige- und Druckeinrichtungen für Verkäufer und Käufer den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

MESSTECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1.
Masseneinheiten

Es gelten die gesetzlichen Masseneinheiten im Sinne der Richtlinie 80/181/EWG(1), geändert durch die Richtlinie 85/1/EWG(2). Gemäß diesen Bestimmungen sind folgende Einheiten zulässig:

SI-Einheiten: Kilogramm, Mikrogramm, Milligramm, Gramm, Tonne;

britische Einheiten: Pound, Ounce (Avoirdupois), Troy Ounce;

andere Einheiten: metrisches Karat für die Wägung von Edelsteinen.

Für Waagen, bei denen die obenerwähnten britischen Masseneinheiten benutzt werden, sind die nachstehenden einschlägigen Anforderungen durch einfache Interpolation in die besagten britischen Einheiten umzuwandeln.

2.
Genauigkeitsklassen

2.1. Folgende Genauigkeitsklassen sind festgelegt worden:
I
Feinwaagen,
II
Präzisionswaagen,
III
Handelswaagen,
IIII
Grobwaagen.
Diese Klassen sind in Tabelle 1 definiert.

TABELLE 1

Genauigkeitsklassen

KlasseEichwert (e)

Mindestlast

(Min)

Anzahl der Eichwerte

MindestwertMindestwertHöchstwert
I0,001g ≤ e100 e50000
II0,001g ≤ e ≤ 0,05 g20 e100100000
0,1g ≤ e50 e5000100000
III0,1g ≤ e ≤ 2 g20 e10010000
5g ≤ e20 e50010000
IIII5g ≤ e10 e1001000
Für Waagen der Klassen II und III zur Ermittlung eines Beförderungstarifs wird die Mindestlast auf 5 e verringert.

2.2.
Eich- und Teilungswert

2.2.1. Teilungswert (d) und Eichwert (e) sollen die Form 1 × 10k, 2 × 10k oder 5 × 10k Masseneinheiten haben, wobei k eine ganze Zahl oder Null ist.

2.2.2. Für alle Wagen ohne Hilfsanzeigeeinrichtungen ist d = e.

2.2.3. Für Waagen mit Hilfsanzeigeeinrichtungen gelten folgende Bedingungen:

    e = 1 × 10k g

    d < e ≤ 10 d

außer für Waagen der Genauigkeitsklasse I mit d < 10- 4 g, für die e = 10- 3 g ist.

3.
Einstufung

3.1.
Waagen mit einem Wägebereich

Waagen mit einer Hilfsanzeigeeinrichtung werden in Klasse I oder II eingestuft. Für diese Waagen sind die Mindestwerte der Mindestlast der Tabelle 1 zu entnehmen, indem in der Spalte 3 der Eichwert (e) durch den Teilungswert (d) ersetzt wird. Bei d < 10- 4 g kann die Höchstlast der Klasse I unter 50000 e liegen.

3.2.
Waagen mit mehreren Wägebereichen

Mehrere Wägebereiche sind zulässig, sofern sie auf der Waage deutlich angegeben sind. Jeder einzelne Wägebereich wird nach Abschnitt 3.1 eingestuft. Fallen die Wägebereiche in verschiedene Genauigkeitsklassen, so muß die Waage den strengsten Vorschriften genügen, die für die Genauigkeitsklassen anwendbar sind, in die die Wägebereiche fallen.

3.3.
Mehrteilungswaagen

3.3.1. Waagen mit einem Wägebereich können mehrere Teilwägebereiche aufweisen (Mehrteilungswaagen). Mehrteilungswaagen haben keine Hilfsanzeigeeinrichtung.

3.3.2. Jeder Teilwägebereich i von Mehrteilungswaagen ist definiert durch:
seinen Eichwert ei
e(i + 1)>ei
seine Höchstlast Maxi
Maxr= Max
seine Mindestlast Mini
Mini= Max (i - 1)
Min1= Min
wobei:
i=
1, 2, … r,
i=
Nummer des Teilwägebereichs,
r=
Gesamtzahl der Teilwägebereiche.
Alle Lasten sind Nettolasten unabhängig von der verwendeten Taralast.

3.3.3. Die Teilwägebereiche werden nach Tabelle 2 eingestuft. Alle Teilwägebereiche fallen in dieselbe Genauigkeitsklasse, wobei diese Klasse die Genauigkeitsklasse der Waage ist.

TABELLE 2

i=
1, 2, … r
i=
Nummer des Teilwägebereichs
r=
Gesamtzahl der Teilwägebereiche
KlasseEichwert (e)

Mindestlast

(Min)

Anzahl der Eichwerte
Mindestwert

Mindestwert(3)

Höchstwert

I0,001g ≤ ei100 e150000
II0,001g ≤ ei ≤ 0,05 g20 e15000100000
0,1g ≤ ei50 e15000100000
III0,1g ≤ ei20 e150010000
IIII5g ≤ ei10 e1501000

4.
Genauigkeit

4.1. Bei der Anwendung der Verfahren nach Artikel 8 darf der Anzeigefehler die Fehlergrenze nach Tabelle 3 nicht übersteigen. Bei digitaler Anzeige ist der Anzeigefehler um den Auf- bzw. Abrundungsfehler zu korrigieren. Die Fehlergrenzen gelten für den Nettowert und den Tarawert bei allen möglichen Belastungen, mit Ausnahme von Taraeingabewerten.

TABELLE 3

Fehlergrenzen

BelastungFehlergrenze
Klasse IKlasse IIKlasse IIIKlasse IIII
0≤ m ≤50000e0≤ m ≤5000e0≤ m ≤500e0≤ m ≤50e± 0,5 e
50000e< m ≤200000e5000e< m ≤20000e500e< m ≤2000e50e< m ≤200e± 1,0 e
200000e< m20000e< m ≤100000e2000e< m ≤10000e200e< m ≤1000e± 1,5 e

4.2. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte der Fehlergrenzen nach Abschnitt 4.1.

5. Wägeergebnisse einer Waage müssen wiederholbar sein; sie müssen mit anderen Anzeigeeinrichtungen und anderen Einspiellagen reproduzierbar sein. Die Wägeergebnisse müssen gegen eine Verschiebung der Last auf dem Lastträger hinreichend unempfindlich sein.

6. Die Waage muß auf geringe Laständerungen ansprechen.

7.
Einflußgrößen und Zeitverhalten

7.1. Waagen der Klassen II, III und IIII müssen gegen die bei normaler Verwendung vorkommende Schrägstellung hinreichend unempfindlich sein.

7.2. Die Waagen müssen in dem vom Hersteller angegebenen Temperaturbereich die meßtechnischen Anforderungen erfüllen. Dieser Bereich muß eine Temperaturdifferenz von mindestens:

    5 °C für eine Waage der Klasse I,

    15 °C für eine Waage der Klasse II und

    30 °C für eine Waage der Klasse III oder IIII umfassen.

Sind keine Angaben des Herstellers vorhanden, ist der Temperaturbereich - 10 °C bis + 40 °C.

7.3. An das Netz angeschlossene Waagen müssen die meßtechnischen Anforderungen innerhalb der üblichen Netzschwankungen erfüllen. Batteriebetriebene Waagen müssen ein Absinken der Betriebsspannung unter den geforderten Mindestwert anzeigen und unter diesen Bedingungen entweder weiterhin korrekt funktionieren oder sich selbsttätig ausschalten.

7.4. Elektronische Waagen mit Ausnahme derjenigen der Klassen I und II, bei denen e unter 1 g liegt, müssen bei einer hohen relativen Luftfeuchtigkeit in der oberen Grenze des Temperaturbereichs die meßtechnischen Anforderungen erfüllen.

7.5. Bei Belastung von Waagen der Klassen II, III und IIII über eine längere Dauer darf das Wägeergebnis unter Belastung oder die Nullanzeige sofort nach Entfernung der Last nur unbedeutend beeinflußt werden.

7.6. Unter anderen Bedingungen müssen die Waagen weiterhin korrekt funktionieren oder sich selbsttätig ausschalten.

KONSTRUKTION UND AUSFÜHRUNG

8.
Allgemeine Anforderungen

8.1. Konstruktion und Ausführung der Waage müssen die Beibehaltung ihrer meßtechnischen Eigenschaften bei ordnungsgemäßer Verwendung und Einsatz in der vorgesehenen Umgebung gewährleisten. Der Wert der Masse muß angezeigt werden.

8.2. Elektronische Waagen dürfen, wenn sie Störeinflüssen ausgesetzt sind, keine bedeutenden Störungen anzeigen, oder aber sie müssen bedeutende Störungen selbsttätig erkennen und melden. Bei selbsttätiger Erkennung einer bedeutenden Störung muß eine elektronische Waage ein optisches oder akustisches Signal auslösen, das so lange anhält, bis der Bediener korrigierend eingreift oder die Störung verschwindet.

8.3. Die in den Abschnitten 8.1 und 8.2 festgelegten Anforderungen müssen für eine im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung der Waage normale Zeit dauerhaft erfüllt sein. Bei digitalen elektronischen Einrichtungen müssen der einwandfreie Ablauf des Meßvorgangs, die Anzeigefunktion und sämtliche Datenspeicherungs- und -übertragungsvorgänge stets angemessen kontrolliert werden. Bei selbsttätiger Erkennung einer bedeutenden Langzeitabweichung muß eine elektronische Waage ein optisches oder akustisches Signal auslösen, das so lange anhält, bis der Bediener korrigierend eingreift oder die Abweichung verschwindet.

8.4. Die Meßeigenschaften einer elektronischen Waage dürfen durch den Anschluß externer Geräte über eine geeignete Schnittstelle nicht unzulässig beeinflußt werden.

8.5. Die Waagen dürfen keine Eigenschaften aufweisen, durch die eine betrügerische Verwendung gefördert wird, und die Möglichkeiten unbeabsichtigten Mißbrauchs müssen so klein wie möglich gehalten werden. Teile, die vom Benutzer nicht ausgebaut oder justiert werden dürfen, müssen dagegen gesichert sein.

8.6. Die Waagen müssen so konstruiert sein, daß die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Prüfungen ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können.

9.
Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte

Die Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte muß richtig und eindeutig sein und darf nicht irreführen; der angezeigte Wert muß unter normalen Verwendungsbedingungen leicht ablesbar sein. Die Bezeichnungen und Symbole der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Einheiten müssen den Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG(4) entsprechen, denen das Zeichen „ct” für das metrische Karat hinzugefügt wird. Die Waage darf nicht mehr als die Höchstlast (Max) plus 9 e anzeigen. Eine Hilfsanzeigeeinrichtung ist nur hinter dem Dezimalzeichen zulässig. Eine Anzeigeeinrichtung mit erhöhter Auflösung darf nur vorübergehend funktionieren; ein Drucken der Ergebnisse darf hierbei nicht möglich sein. Nebenanzeigen können angezeigt werden, sofern eine Verwechslung mit Hauptanzeigen ausgeschlossen ist.

10.
Ausdruck der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte

Die ausgedruckten Ergebnisse müssen richtig, angemessen gekennzeichnet und eindeutig sein. Der Ausdruck muß deutlich, leserlich, unverwischbar und dauerhaft sein.

11.
Ausrichten

Erforderlichenfalls sind die Waagen mit einer Nivelliereinrichtung und einem Neigungsanzeiger auszustatten, deren Empfindlichkeit die einwandfreie Aufstellung der Waage gewährleistet.

12.
Nullstellen

Die Waagen können Nullstelleinrichtungen haben. Diese müssen eine genaue Nullstellung bewirken und dürfen keine falschen Meßergebnisse verursachen.

13.
Taraeinrichtungen und Taraeingabeeinrichtungen

Waagen können eine oder mehrere Taraeinrichtungen sowie eine Taraeingabeeinrichtung haben. Die Taraeinrichtungen müssen eine genaue Nullstellung der Anzeige und eine korrekte Messung des Nettogewichts bewirken. Die Taraeingabeeinrichtung muß die fehlerfreie Berechnung des Nettowerts gewährleisten.

14.
Waagen mit einer Höchstlast bis zu 100 kg für offene Verkaufsstellen — Zusatzbestimmungen

Waagen für offene Verkaufsstellen müssen dem Kunden eindeutig alle wesentlichen Angaben über den Wägevorgang und, bei preisanzeigenden Waagen über die Berechnung des Preises für das Produkt, das er kaufen will, anzeigen. Wird der Verkaufspreis angezeigt, so muß dieser richtig sein. Bei preisrechnenden Waagen müssen die wesentlichen Anzeigen so lange sichtbar sein, daß sie der Kunde sicher ablesen kann. Bei preisrechnenden Waagen sind andere Funktionen als das Wägen und Berechnen der Preise pro Artikel nur dann zulässig, wenn alle Angaben über sämtliche Vorgänge deutlich, unmißverständlich und übersichtlich auf einem Bon oder Etikett für den Kunden ausgedruckt werden. Die Waagen müssen so beschaffen sein, daß sie weder direkt noch indirekt Anzeigen hervorrufen, die nicht leicht oder eindeutig verständlich sind. Der Kunde muß gegen unkorrekte Verkaufsvorgänge durch fehlerhaft arbeitende Waagen geschützt sein. Hilfsanzeigeeinrichtungen und Anzeigeeinrichtungen mit erhöhter Auflösung sind nicht zulässig. Zusatzeinrichtungen sind nur gestattet, wenn eine betrügerische Verwendung ausgeschlossen ist. Waagen, die Waagen für offene Verkaufsstellen ähnlich sind, den Anforderungen dieses Abschnitts jedoch nicht entsprechen, müssen in der Nähe der Anzeige die dauerhafte Aufschrift „Nicht zulässig in offenen Verkaufsstellen” tragen.

15.
Preisauszeichnungswaagen

Preisauszeichnungswaagen müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie preisanzeigende Waagen für offene Verkaufsstellen, soweit diese Anforderungen auf die betreffende Waage zutreffen. Der Ausdruck eines Preisetiketts muß unterhalb einer Mindestlast unmöglich sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1980, S. 40.

(2)

ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 11.

(3)

Bei i = r gilt die entsprechende Spalte der Tabelle 1, wobei e durch er ersetzt wird.

(4)

ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1980, S. 40.

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