ANHANG V RL 90/384/EWG
Die Mitgliedstaaten beachten bei der Benennung von Stellen für Aufgaben, die im Zusammenhang mit den in Artikel 8 genannten Verfahren stehen, die nachstehenden Mindestkriterien:
- 1.
- Die Stellen verfügen über das erforderliche Personal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Geräte.
- 2.
- Das Personal besitzt die technische Eignung und berufliche Lauterkeit.
- 3.
- Die Stellen arbeiten bei der Durchführung der Versuche, der Ausarbeitung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachung im Sinne dieser Richtlinie unabhängig von Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an nicht selbsttätigen Waagen haben.
- 4.
- Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis.
- 5.
- Für den Fall, daß ihre Haftpflicht nicht durch nationales Gesetz vom Staat übernommen wird, müssen die Stellen einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen haben.
Die Einhaltung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen wird von den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.
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