Artikel 8 RL 90/387/EWG
Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich, jedoch nicht später als bis zum 31. Dezember 1999 darüber Bericht. Der Bericht stützt sich unter anderem auf die Informationen, die der Kommission und dem in den Artikeln 9 und 10 genannten Ausschuß von den Mitgliedstaaten geliefert werden. Bei Bedarf wird in dem Bericht überprüft, welche Bestimmungen dieser Richtlinie in Anbetracht der Entwicklungen des Marktes angepaßt werden sollten. Weitere Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Richtlinie können in dem Bericht vorgeschlagen werden. Die Kommission ermittelt in dem Bericht außerdem, welcher zusätzliche Nutzen sich daraus ergibt, daß eine Europäische Regulierungsbehörde eingesetzt wird, um die Aufgaben zu erfüllen, bei denen es sich erweist, daß sie besser auf Gemeinschaftsebene in Angriff genommen werden.
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