Artikel 1 RL 90/396/EWG
(1) Diese Richtlinie gilt für
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Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 °C betrieben werden (im folgenden „Geräte” genannt). Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten gleichgestellt;
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Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen — mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern —, die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen (im folgenden „Ausrüstung” genannt).
(2) Geräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind, fallen nicht unter Absatz 1.
(3) Im Sinne dieser Richtlinie ist ein „gasförmiger Brennstoff” jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 °C unter einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befindet.
(4) Im Sinne dieser Richtlinie sind „vorschriftsmäßig verwendete” Geräte solche, die
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nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,
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mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdrucks betrieben werden und
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zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden.
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