Artikel 14 RL 90/396/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1991 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1992 an.
(2) In Abweichung von Artikel 2 können die Mitgliedstaaten jedoch für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 unbeschadet der Artikel 30 bis 36 des Vertrages gestatten, daß Geräte und Ausrüstungen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, die den in den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1992 geltenden Bestimmungen genügen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Bestimmungen, die sie auf dem von dieser Richtlinie betroffenen Gebiet erlassen.
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