Artikel 5 RL 90/396/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 bei Geräten und Ausrüstungen aus, wenn diese mit folgendem übereinstimmen:

a)
den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, umgesetzt sind.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der erwähnten einzelstaatlichen Normen;

b)
den einschlägigen einzelstaatlichen Normen nach Absatz 2, sofern in den von diesen Normen erfaßten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer einzelstaatlichen Normen nach Absatz 1 Buchstabe b) mit, bei denen sie davon ausgehen, daß sie die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Die Kommission leitet den übrigen Mitgliedstaaten diese einzelstaatlichen Normen zu. Sie teilt den Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren die einzelstaatlichen Normen mit, bei denen davon ausgegangen werden kann, daß sie mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 übereinstimmen.

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