Artikel 8 RL 90/396/EWG

(1) Der Nachweis der Konformität der serienmäßig hergestellten Geräte wird wie folgt erbracht:

a)
durch die EG-Baumusterprüfung nach Anhang II Nummer 1

und

b)
vor Inverkehrbringen nach Wahl des Herstellers

durch die EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nummer 2 oder

durch die EG-Baumusterkonformitätserklärung (Zusicherung der Produktionsqualität) nach Anhang II Nummer 3 oder

durch die EG-Baumusterkonformitätserklärung (Zusicherung der Produktqualität) nach Anhang II Nummer 4 oder

durch die EG-Prüfung nach Anhang II Nummer 5.

(2) Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller die gerätespezifische EG-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 6 wählen.

(3) Nach Abschluß der Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 wird dieCE-Kennzeichnung gemäß Artikel 10 an den übereinstimmenden Geräten angebracht.

(4) Die Verfahren nach Absatz 1 finden Anwendung bei Ausrüstungen nach Artikel 1 mit Ausnahme der Anbringung derCE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Ausstellung der Konformitätserklärung. Es ist eine Bescheinigung auszustellen, durch die die Konformität der Ausrüstungen mit den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Ausrüstung sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder für ihren Zusammenbau zu ersehen sind, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Geräte geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

Die Bescheinigung wird der Ausrüstung beigefügt.

(5)

a)
Falls die Geräte auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Geräte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b)
Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummer der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

(6) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Verfahren zum Nachweis der Konformität werden in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die mit der Durchführung der Verfahren betraute Stelle niedergelassen ist, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abgefaßt.

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