Präambel RL 90/426/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Equiden sind als lebende Tiere in der Liste der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse enthalten.
Um eine sinnvolle Entwicklung der Zucht von Equiden zu gewährleisten und dadurch die Produktivität dieses Wirtschaftszweigs zu erhöhen, sind auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für das Verbringen von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erlassen.
Die Zucht von Equiden, insbesondere von Pferden, ist im allgemeinen ein Teilbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Sie dient einem Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung als Einkommensquelle.
Um den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden zu fördern, müssen die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede im Bereich der Tiergesundheitsvorschriften beseitigt werden.
Damit sich der innergemeinschaftliche Handel harmonisch entwickeln kann, muß eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren aus Drittländern festgelegt werden.
Bei registrierten Equiden, die mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung versehen sind, sollten auch die Bedingungen ihrer Verbringung im Inland geregelt werden.
Um zum Handel zugelassen zu werden, müssen die Equiden bestimmte viehseuchenrechtliche Anforderungen erfüllen, die gewährleisten, daß die Ausbreitung ansteckender Krankheiten vermieden wird. Es erscheint insbesondere angebracht, eine mögliche Regionalisierung der einschränkenden Maßnahmen vorzusehen.
Zu diesem Zweck sind auch Bedingungen für den Transport dieser Tiere festzulegen.
Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten, ist die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt vorzusehen, die die Equiden bis zu ihrem Bestimmungsort begleitet.
Die Bestimmungen zur Organisation der Kontrollen durch den Bestimmungsmitgliedstaat und die daraus zu ziehenden Folgerungen sowie die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind im Rahmen der zu erlassenden Regelung über Veterinärkontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes festzulegen.
Außerdem ist vorzusehen, daß die Kommission eigene Kontrollen durchführen kann. Diese Kontrollen sind in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen.
Eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren aus Drittländern setzt die Aufstellung einer Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern voraus, aus denen Equiden eingeführt werden können.
Bei der Entscheidung über die Aufnahme in diese Liste sind allgemeine Kriterien zugrunde zu legen, etwa der Gesundheitszustand des Viehs, die Organisation und die Befugnisse der Veterinärbehörden und die viehseuchenrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Drittland.
Ferner ist die Einfuhr von Equiden aus Drittländern zu verbieten, die nicht oder seit zu kurzer Zeit frei sind von Tierkrankheiten, die eine ernste Gefahr für den Viehbestand in der Gemeinschaft darstellen. Das gleiche gilt für die Einfuhr aus Drittländern, in denen Impfungen gegen solche Krankheiten vorgenommen werden.
Die allgemeinen Bedingungen für die Einfuhr aus Drittländern sind durch besondere Bedingungen zu ergänzen, die entsprechend der gesundheitlichen Lage in dem jeweiligen Land festzulegen sind. Da diese besonderen Bedingungen unter Zugrundelegung technischer und unterschiedlicher Kriterien festgelegt werden müssen, ist hierzu ein flexibles und schnelles Gemeinschaftsverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten.
Die Vorlage einer nach einem gemeinsamen Muster erstellten Bescheinigung bei der Einfuhr ist ein wirksames Mittel, um die Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu gewährleisten. Da diese Regelung besondere und für die einzelnen Drittländer unterschiedliche Bestimmungen vorsehen kann, sind die Muster der Bescheinigung dementsprechend zu erstellen.
Die Veterinärsachverständigen der Gemeinschaft haben zu überprüfen, ob Anforderungen der vorliegenden Richtlinie insbesondere in den Drittländern eingehalten werden.
Bei der Einfuhr müssen Herkunft und Gesundheitszustand der Equiden kontrolliert werden.
Die allgemeinen Bestimmungen für die bei der Einfuhr durchzuführenden Kontrollen müssen sich in ein Gesamtkonzept einfügen.
Jeder Mitgliedstaat muß die Möglichkeit haben, Einfuhren aus einem Drittland unverzüglich zu verbieten, wenn diese eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen können. In diesem Fall muß unbeschadet der etwaigen Änderungen der Liste der Länder, die in die Gemeinschaft ausführen dürfen, unverzüglich die Haltung aller Mitgliedstaaten gegenüber dem betreffenden Drittland koordiniert werden.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie müssen im Zusammenhang der Vollendung des Binnenmarktes überprüft werden.
Es ist ein Verfahren vorzusehen, durch das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Veterinärausschuß gewährleistet wird —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 61.
- (2)
ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990.
- (3)
ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 46.
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