Präambel RL 90/427/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Equiden sind als lebende Tiere in der Liste der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse enthalten.
Um eine sinnvolle Entwicklung der Zucht von Equiden zu gewährleisten und dadurch die Produktivität dieses Wirtschaftszweiges zu erhöhen, sind auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden zu erlassen.
Die Zucht von Equiden und insbesondere von Pferden ist im allgemeinen ein Teilbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit und dient einem Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung als Einkommensquelle; sie sollte daher gefördert werden.
Befriedigende Ergebnisse auf diesem Gebiet hangen jedoch weitgehend von der Verwendung von Tieren ab, die in die Zuchtbücher amtlich anerkannter Zuchtorganisationen oder Züchtervereinigungen eingetragen sind.
Hinsichtlich der Eintragung in die Zuchtbücher gibt es von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat Unterschiede. Diese Unterschiede stellen eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar. Die vollständige Liberalisierung des Handels setzt eine weitere Harmonisierung, insbesondere hinsichtlich der Eintragung in die Zuchtbücher, voraus.
Der innergemeinschaftliche Handel mit eingetragenen Equiden sollte schrittweise liberalisiert werden. Die vollständige Liberalisierung setzt jedoch eine spätere zusätzliche Harmonisierung voraus, insbesondere hinsichtlich der Ankörung für den öffentlichen Deckdienst und der Verwendung von Samen und Eizellen gemäß den Merkmalen des jeweiligen Zuchtbuchs.
Deshalb ist es erforderlich, daß nach einem gemeinschaftlichen Verfahren ein einheitliches Muster für einen Ursprungsund Zuchtbuchnachweis ausgearbeitet wird.
Der Name eines Tieres ist ein wesentliches Element für seine Identifizierung. Die Änderung des Namens auf Antrag eines neuen Besitzers macht es häufig unmöglich, die Abstammung des Tieres festzustellen und erschwert die Überprüfung seiner weiteren züchterischen Verwendung. Um insbesondere unlautere Praktiken zu verhindern, sollten die Bestimmungen über den Namen der Tiere harmonisiert werden.
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Einfuhr von Equiden aus Drittländern nicht unter Bedingungen erfolgen kann, die weniger streng als die innerhalb der Gemeinschaft geltenden Bedingungen sind.
Zu bestimmten technischen Fragen sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Erlaß dieser Bestimmungen ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Tierzuchtausschuß gewährleistet —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 327 vom 30.12.1989, S. 61.
- (2)
ABl. Nr. C 149 vom 18.6.1990.
- (3)
ABl. Nr. C 62 vom 12.3.1990, S. 46.
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