Artikel 3 RL 90/428/EWG

(1) Bei den Vorschriften für Veranstaltungen sind Diskriminierungen zwischen den im Veranstaltermitgliedstaat eingetragenen und den in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Equiden untersagt.

(2) Bei den Vorschriften für Veranstaltungen sind Diskriminierungen zwischen den Equiden mit Ursprung in dem Veranstaltermitgliedstaat und den Equiden mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat untersagt.

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