Artikel 5 RL 90/428/EWG

(1) Wird die Meldung eines in einem Mitgliedstaat eingetragenen Equiden zu einer Veranstaltung nicht angenommen, so sind bis zum Erlaß der Vorschriften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/427/EWG dem Eigentümer oder seinem Bevollmächtigten die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.

(2) In dem Fall nach Absatz 1 hat der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter das Recht, nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG(1), der sinngemäß gilt, die Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen.

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 6 die Durchführungsbestimmungen fest.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.