Artikel 5 RL 90/428/EWG
(1) Wird die Meldung eines in einem Mitgliedstaat eingetragenen Equiden zu einer Veranstaltung nicht angenommen, so sind bis zum Erlaß der Vorschriften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/427/EWG dem Eigentümer oder seinem Bevollmächtigten die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
(2) In dem Fall nach Absatz 1 hat der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter das Recht, nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG(1), der sinngemäß gilt, die Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen.
(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 6 die Durchführungsbestimmungen fest.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
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