Präambel RL 90/428/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Equiden sind als lebende Tiere in der Liste der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse enthalten.

Um eine sinnvolle Entwicklung der Zucht von Equiden zu gewährleisten und dadurch die Produktivität dieses Wirtschaftszweigs zu erhöhen, sind auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sportpferden zu erlassen.

Die Zucht von Pferden, insbesondere von Sportpferden, ist im allgemeinen ein Teilbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Sie dient einem Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung als Einkommensquelle.

Innerhalb der Gemeinschaft bestehen Unterschiede in den Vorschriften, die den Zugang zu pferdesportlichen Veranstaltungen regeln. Diese Unterschiede können den innergemeinschaftlichen Handel behindern.

Der Handel mit Sportpferden und die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen können durch unterschiedliche Regelungen über die Verwendung der Einkünfte und Gewinne aus derartigen Veranstaltungen für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht in den einzelnen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden. Die Einführung eines freien Zugangs zu pferdesportlichen Veranstaltungen setzt die Harmonisierung dieser Regelungen voraus.

Bis zu einer derartigen Harmonisierung sollten die Mitgliedstaaten — insbesondere zu dem Zweck, die Produktivität dieses Sektors aufrechtzuerhalten oder zu verbessern — ermächtigt werden, einen Prozentsatz der Einkünfte und Gewinne für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht vorzubehalten; dabei ist jedoch ein Höchstsatz festzusetzen.

Zu bestimmten technischen Fragen sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zur Ausführung dieser Bestimmungen ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Tierzuchtausschuß gewährleistet —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 327 vom 30.12.1989, S. 61.

(2)

ABl. Nr. C 149 vom 18.6.1990.

(3)

ABl. Nr. C 62 vom 12.3.1990, S. 46.

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