Artikel 20 RL 90/429/EWG
(1) Diese Richtlinie ist nicht auf Samen anwendbar, der vor dem 31. Dezember 1991 in einem Mitgliedstaat entnommen und aufbereitet worden ist.
(2) Bis zum Inkrafttreten der nach den Artikeln 8, 9 und 10 erlassenen Beschlüsse wenden die Mitgliedstaaten auf Sameneinfuhren aus Drittländern keine Bedingungen an, die vorteilhafter sind, als die sich aus der Anwendung des Kapitels II ergebenden Bedingungen.
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