ANHANG A RL 90/429/EWG
KAPITEL I
Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:- 1.
- Sie stehen unter ständiger Überwachung eines Stationstierarztes.
- 2.
- Sie verfügen zumindest über folgende Anlagen:
- a)
- Stallungen, einschließlich Anlagen zum Isolieren von Tieren, bei denen die Tests gemäß Anhang B Kapitel II positiv ausgefallen sind oder die klinische Krankheitsanzeichen aufweisen;
- b)
- Anlagen für die Spermagewinnung, einschließlich eines separaten Raums für das Reinigen und Desinfizieren bzw. Sterilisieren der Gerätschaften;
- c)
- ein Labor zur Spermaaufbereitung, das nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muß;
- d)
- ein Depot zur Spermalagerung, das nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muß.
- 3.
- Sie sind so gebaut oder abgeschirmt, daß jeglicher Kontakt zu Tieren außerhalb der Station ausgeschlossen ist.
- 4.
- Sie sind so gebaut, daß die Stallungen und Anlagen zur Spermagewinnung, -aufbereitung und -lagerung leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
- 5.
- Sie sind so konzipiert, daß die Stallungen räumlich vom Spermaaufbereitungsraum getrennt und beide wiederum vom Spermadepot getrennt sind.
KAPITEL II
Die Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:- 1.
- Sie werden dahin gehend überwacht, daß nur Tiere der Spenderart eingestellt sind.
- 2.
- Sie werden dahin gehend überwacht, daß Rasse, Geburtsdatum und Kennzeichen aller in der Station befindlichen Schweine sowie alle Gesundheitskontrollen und Impfungen und alle einschlägigen Angaben über Gesundheitszustand/Krankheitsgeschichte in einem Register, einer Kartei oder einer Computerdatei erfaßt sind.
- 3.
- Sie werden regelmäßig, zumindest jedoch zweimal jährlich, von einem amtlichen Tierarzt auf Einhaltung der Zulassungsbedingungen und Überwachungsvorschriften kontrolliert.
- 4.
- Sie werden dahin gehend überwacht, daß der Zutritt Unbefugter verhindert wird und daß zugelassene Besucher verpflichtet werden, den Anweisungen des Stationstierarztes zu folgen.
- 5.
- Sie beschäftigen sach- und fachkundiges Personal, das mit den Desinfektionsmethoden und Hygienevorschriften zur Verhütung von Krankheitsverschleppungen vertraut ist.
- 6.
- Sie werden dahin gehend überwacht, daß
- a)
- nur in einer zugelassenen Besamungsstation gewonnenes Sperma in zugelassenen Besamungsstationen aufbereitet und gelagert wird, ohne dabei mit anderen Spermachargen in Berührung zu kommen;
- b)
- das nur Sperma in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen, aufbereitet und gelagert wird;
- c)
- alle während der Spermagewinnung oder -aufbereitung mit dem Sperma selbst oder mit dem Spendertier in Berührung kommende Geräte vor jeder Verwendung angemessen desinfiziert bzw. sterilisiert werden;
- d)
- alle bei der Spermaaufbereitung verwendeten Stoffe tierischen Ursprungs — einschließlich Zusatzstoffe und Verdünnungsmittel — aus tiergesundheitlich unbedenklicher Quelle stammen oder vor ihrer Verwendung so behandelt werden, daß jegliches Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung ausgeschlossen ist;
- e)
- die Behältnisse zur Aufbewahrung und zum Transport der Spermaportionen vor dem Abfüllen ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert werden;
- f)
- das verwendete Kältemittel zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet wurde;
- g)
- jedes gewonnene Ejakulat — in Einzeldosen aufgeteilt oder nicht — deutlich so gekennzeichnet ist, daß das Gewinnungsdatum, die Rasse und die Identität des Spendertieres sowie — ggf. codiert — der Name und die Zulassungsnummer der Besamungsstation, denen der Name des Herkunftslandes vorangestellt ist, leicht festgestellt werden können; Art und Form dieser Kennzeichnung werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.
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