ANHANG A RL 90/429/EWG

KAPITEL I

Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.
Sie stehen unter ständiger Überwachung eines Stationstierarztes.
2.
Sie verfügen zumindest über folgende Anlagen:

a)
Stallungen, einschließlich Anlagen zum Isolieren von Tieren, bei denen die Tests gemäß Anhang B Kapitel II positiv ausgefallen sind oder die klinische Krankheitsanzeichen aufweisen;
b)
Anlagen für die Spermagewinnung, einschließlich eines separaten Raums für das Reinigen und Desinfizieren bzw. Sterilisieren der Gerätschaften;
c)
ein Labor zur Spermaaufbereitung, das nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muß;
d)
ein Depot zur Spermalagerung, das nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muß.

3.
Sie sind so gebaut oder abgeschirmt, daß jeglicher Kontakt zu Tieren außerhalb der Station ausgeschlossen ist.
4.
Sie sind so gebaut, daß die Stallungen und Anlagen zur Spermagewinnung, -aufbereitung und -lagerung leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
5.
Sie sind so konzipiert, daß die Stallungen räumlich vom Spermaaufbereitungsraum getrennt und beide wiederum vom Spermadepot getrennt sind.

KAPITEL II

Die Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.
Sie werden dahin gehend überwacht, daß nur Tiere der Spenderart eingestellt sind.
2.
Sie werden dahin gehend überwacht, daß Rasse, Geburtsdatum und Kennzeichen aller in der Station befindlichen Schweine sowie alle Gesundheitskontrollen und Impfungen und alle einschlägigen Angaben über Gesundheitszustand/Krankheitsgeschichte in einem Register, einer Kartei oder einer Computerdatei erfaßt sind.
3.
Sie werden regelmäßig, zumindest jedoch zweimal jährlich, von einem amtlichen Tierarzt auf Einhaltung der Zulassungsbedingungen und Überwachungsvorschriften kontrolliert.
4.
Sie werden dahin gehend überwacht, daß der Zutritt Unbefugter verhindert wird und daß zugelassene Besucher verpflichtet werden, den Anweisungen des Stationstierarztes zu folgen.
5.
Sie beschäftigen sach- und fachkundiges Personal, das mit den Desinfektionsmethoden und Hygienevorschriften zur Verhütung von Krankheitsverschleppungen vertraut ist.
6.
Sie werden dahin gehend überwacht, daß

a)
nur in einer zugelassenen Besamungsstation gewonnenes Sperma in zugelassenen Besamungsstationen aufbereitet und gelagert wird, ohne dabei mit anderen Spermachargen in Berührung zu kommen;
b)
das nur Sperma in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen, aufbereitet und gelagert wird;
c)
alle während der Spermagewinnung oder -aufbereitung mit dem Sperma selbst oder mit dem Spendertier in Berührung kommende Geräte vor jeder Verwendung angemessen desinfiziert bzw. sterilisiert werden;
d)
alle bei der Spermaaufbereitung verwendeten Stoffe tierischen Ursprungs — einschließlich Zusatzstoffe und Verdünnungsmittel — aus tiergesundheitlich unbedenklicher Quelle stammen oder vor ihrer Verwendung so behandelt werden, daß jegliches Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung ausgeschlossen ist;
e)
die Behältnisse zur Aufbewahrung und zum Transport der Spermaportionen vor dem Abfüllen ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert werden;
f)
das verwendete Kältemittel zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet wurde;
g)
jedes gewonnene Ejakulat — in Einzeldosen aufgeteilt oder nicht — deutlich so gekennzeichnet ist, daß das Gewinnungsdatum, die Rasse und die Identität des Spendertieres sowie — ggf. codiert — der Name und die Zulassungsnummer der Besamungsstation, denen der Name des Herkunftslandes vorangestellt ist, leicht festgestellt werden können; Art und Form dieser Kennzeichnung werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

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