ANHANG C RL 90/429/EWG

Vorschriften für Sperma, das in einer Besamungsstation für den Handel innerhalb der Union gewonnen wurde

1.
Das Sperma muss von Tieren stammen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie zeigen am Tag der Spermagewinnung keinerlei klinische Krankheitsanzeichen;
b)
sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft;
c)
sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang B Kapitel I;
d)
sie werden nicht zum Natursprung eingesetzt;
e)
sie stehen in Besamungsstationen, die nicht in einem Gebiet liegen dürfen, das Beschränkungen gemäß dem Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, unterliegt;
f)
sie werden in Besamungsstationen gehalten, die in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung frei von klinischen, serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit waren.

2.
Das Sperma nach der Endverdünnung bzw. das Verdünnungsmittel ist mit einer insbesondere gegen Leptospiren wirksamen Antibiotikamischung zu versetzen.

Bei gefrorenem Sperma sind die Antibiotika vor dem Einfrieren zuzugeben.

2.1.
Die Mischung von Antibiotika gemäß Nummer 2 muss eine den folgenden Verdünnungen mindestens gleichwertige Wirkung im endgültig verdünnten Sperma gewährleisten:

a)
nicht weniger als 500 μg Streptomycin je ml Endverdünnung,
b)
nicht weniger als 500 IE Penicillin je ml Endverdünnung,
c)
nicht weniger als 150 μg Lincomycin je ml Endverdünnung,
d)
nicht weniger als 300 μg Spectinomycin je ml Endverdünnung.

2.2.
Unmittelbar nach Zugabe der Antibiotikamischung ist das verdünnte Sperma für mindestens 45 Minuten bei mindestens 15 °C zu lagern.
3.
Sperma für den Handel innerhalb der Union muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)
es muss vor dem Versand gemäß Anhang A Kapitel I Nummer 2 Buchstabe d und Anhang A Kapitel II Nummer 6 Buchstaben a, b, e und f gelagert werden;
b)
es ist in Behältnissen zum Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern, die vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert oder sterilisiert und vor ihren Versand aus der Besamungsstation verplombt worden sind.

4.
Die Mitgliedstaaten können die Verbringung von Sperma aus Besamungsstationen, die gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Tiere aufnehmen, in ihr Hoheitsgebiet oder einen Teil ihres Hoheitsgebiets verbieten, wenn das betreffende Gebiet gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als frei von der Aujeszky-Krankheit anerkannt ist.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Bestimmungen in Absatz 1 anzuwenden, informieren vor deren Anwendung die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

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