ANHANG C RL 90/429/EWG
Vorschriften für Sperma, das in einer Besamungsstation für den Handel innerhalb der Union gewonnen wurde
- 1.
-
Das Sperma muss von Tieren stammen, die folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie zeigen am Tag der Spermagewinnung keinerlei klinische Krankheitsanzeichen;
- b)
- sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft;
- c)
- sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang B Kapitel I;
- d)
- sie werden nicht zum Natursprung eingesetzt;
- e)
- sie stehen in Besamungsstationen, die nicht in einem Gebiet liegen dürfen, das Beschränkungen gemäß dem Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich Maul-und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, unterliegt;
- f)
- sie werden in Besamungsstationen gehalten, die in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung frei von klinischen, serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit waren.
- 2.
-
Das Sperma nach der Endverdünnung bzw. das Verdünnungsmittel ist mit einer insbesondere gegen Leptospiren wirksamen Antibiotikamischung zu versetzen.
Bei gefrorenem Sperma sind die Antibiotika vor dem Einfrieren zuzugeben.
- 2.1.
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Die Mischung von Antibiotika gemäß Nummer 2 muss eine den folgenden Verdünnungen mindestens gleichwertige Wirkung im endgültig verdünnten Sperma gewährleisten:
- a)
- nicht weniger als 500 μg Streptomycin je ml Endverdünnung,
- b)
- nicht weniger als 500 IE Penicillin je ml Endverdünnung,
- c)
- nicht weniger als 150 μg Lincomycin je ml Endverdünnung,
- d)
- nicht weniger als 300 μg Spectinomycin je ml Endverdünnung.
- 2.2.
- Unmittelbar nach Zugabe der Antibiotikamischung ist das verdünnte Sperma für mindestens 45 Minuten bei mindestens 15 °C zu lagern.
- 3.
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Sperma für den Handel innerhalb der Union muss folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- es muss vor dem Versand gemäß Anhang A Kapitel I Nummer 2 Buchstabe d und Anhang A Kapitel II Nummer 6 Buchstaben a, b, e und f gelagert werden;
- b)
- es ist in Behältnissen zum Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern, die vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert oder sterilisiert und vor ihren Versand aus der Besamungsstation verplombt worden sind.
- 4.
-
Die Mitgliedstaaten können die Verbringung von Sperma aus Besamungsstationen, die gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Tiere aufnehmen, in ihr Hoheitsgebiet oder einen Teil ihres Hoheitsgebiets verbieten, wenn das betreffende Gebiet gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als frei von der Aujeszky-Krankheit anerkannt ist.
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Bestimmungen in Absatz 1 anzuwenden, informieren vor deren Anwendung die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
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