Artikel 11 RL 90/496/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die genannten Maßnahmen werden so angewandt, daß sie

den Handel mit den dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens ab 1. April 1992 ermöglichen;

den Handel mit den nicht dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 untersagen.

(2) Bis zum 1. Oktober 1995 führt die Angabe eines oder mehrerer der Nährstoffe Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe und Natrium in der freiwilligen Nährwertkennzeichnung oder als Folge einer nährwertbezogenen Angabe nicht zu der Verpflichtung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, die Gesamtheit dieser Nährwertstoffe anzugeben.

(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 1. Oktober 1998 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Gegebenenfallslegt sie dem Rat dabei auch geeignete Änderungsvorschläge vor.

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