Artikel 3 RL 90/539/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission vor dem 1. Juli 1991 Pläne mit den nationalen Maßnahmen, die die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Regeln für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern gewährleisten sollen.
(2) Die Kommission prüft die Pläne. Nach dem Verfahren des Artikels 32 können entweder diese Pläne genehmigt oder aber vor ihrer Genehmigung Änderungen oder Ergänzungen erfahren.
(3) Nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren können bei einem zuvor gemäß jenem Absatz genehmigten Plan
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Änderungen oder Ergänzungen auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt werden, damit der Entwicklung der Situation in diesem Mitgliedstaat Rechnung getragen wird;
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Änderungen oder Ergänzungen verlangt werden, damit dem Fortschritt bei den Methoden zur Krankheitsverhütung und -eindämmung Rechnung getragen wird.
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