Artikel 34 RL 90/539/EWG
Änderungen der Anhänge, insbesondere zur Anpassung an die Entwicklung der Diagnosemethoden und an Veränderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Krankheiten, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 beschlossen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.