Präambel RL 90/539/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Geflügel als lebende Tiere und Bruteier als tierische Erzeugnisse sind in der Liste der Erzeugnisse nach Anhang II des Vertrages enthalten.
Im Interesse einer rationellen Entwicklung der Geflügelerzeugung und damit zusammenhängend einer Produktivitätssteigerung in diesem Sektor ist es wichtig, auf Gemeinschaftsebene tierseuchenrechtliche Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern zu erlassen.
Die Geflügelaufzucht ist Bestandteil der Wirtschaftstätigkeiten in der Landwirtschaft und bildet eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung.
Die bestehenden Unterschiede im Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten müssen beseitigt werden, um den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern zu fördern und damit zur Verwirklichung des Binnenmarktes beizutragen.
Zur Sicherung einer harmonischen Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels ist es ferner wichtig, eine Gemeinschaftsregelung für Einfuhren aus Drittländern festzulegen.
Besondere Handelsformen, wie Ausstellungen, Leistungsschauen und Wettbewerbe, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie grundsätzlich ausgeschlossen sein.
Im Rahmen dieser Richtlinie sollte hingegen der Handel mit Wachteln, Tauben, Fasanen und Rebhühnern, die für Zucht oder den menschlichen Verzehr aufgezogen wurden, berücksichtigt werden.
Bei der derzeitigen Situation in der modernen Geflügelaufzucht bildet eine Überwachung der Erzeugerbetriebe die beste Art, eine harmonische Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit Geflügel und Bruteiern zu fördern.
Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte die Aufgabe übertragen werden, die den Bedingungen dieser Richtlinie entsprechenden Betriebe zuzulassen und für die Einhaltung dieser Bedingungen zu sorgen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3987/87(5), sieht vor, daß jedem Erzeugerbetrieb bei der Zulassung eine Kennummer erteilt wird und die Bruteier damit zu kennzeichnen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1351/87(7), enthält Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, in der vorliegenden Richtlinie einheitliche Kriterien für die Identifizierung der Erzeugerbetriebe und der Bruteier festzulegen.
Für den innergemeinschaftlichen Handel müssen das Geflügel und die Bruteier bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechen, damit die Verbreitung anstekkender Krankheiten verhindert wird.
Die Kontrollvorschriften zur Bekämpfung von Geflügelinfluenza und der Newcastle-Krankheit sollten jedoch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
Im Regelungsbereich dieser Richtlinie sind auch die Transportbedingungen festzulegen.
Der Kommission muß es ermöglicht werden, angesichts der in einem Mitgliedstaat bei der Tilgung bestimmter Geflügelkrankheiten erzielten Fortschritte zusätzliche Garantien zu bewilligen, die jedoch nicht über diejenigen hinausgehen dürfen, die dieser Mitgliedstaat in nationalem Rahmen anwendet.
Es kann sich als erforderlich erweisen, den Status der Mitgliedstaaten oder bestimmter Regionen von Mitgliedstaaten bezüglich bestimmter Krankheiten, von denen das Geflügel befallen werden kann, zu bestimmen.
Wird der innergemeinschaftliche Handel in sehr geringen Stückzahlen durchgeführt und lassen sich aus praktischen Gründen nicht alle Gemeinschaftsanforderungen anwenden, so müssen dennoch bestimmte wesentliche Vorschriften eingehalten werden.
Um die Einhaltung der vorgesehenen Anforderungen sicherzustellen, erscheint es erforderlich, daß ein amtlicher Tierarzt eine Gesundheitsbescheinigung ausstellt, die das Geflügel und die Bruteier bis zu ihrem Bestimmungsort begleitet.
Für die Einrichtung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen, die daraufhin zu veranlassenden Maßnahmen und die zu treffenden Schutzmaßnahmen ist von den Grundregelen auszugehen, die mit der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(8) erlassen wurden.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Möglichkeit von Kontrollen der Kommission vorzusehen, die in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sektoren der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Die Festlegung einer Gemeinschaftsregelung für Einfuhren aus Drittländern setzt voraus, daß eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern erstellt wird, aus denen Geflügel oder Bruteier eingeführt werden können.
Die Auswahl dieser Länder hat sich auf allgemeine Kriterien zu stützen, wie den Gesundheitszustand des Geflügels und der anderen Tiere, Zusammensetzung, Arbeitsweise und Befugnisse der Veterinärdienste sowie die geltenden viehseuchenrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Land.
Hingegen darf keine Einfuhr von Geflügel oder Bruteiern aus Ländern gestattet werden, die mit für den Gemeinschaftsbestand gefährlichen ansteckenden Geflügelkrankheiten infiziert oder von diesen noch nicht ausreichend lange frei sind.
Die allgemeinen Bedingungen für die Einfuhr aus Drittländern sind durch besondere Bedingungen zu ergänzen, die sich nach der tiergesundheitlichen Situation in dem betreffenden Land richten. Der technische Charakter und die Unterschiedlichkeit der Kriterien, auf die sich die besonderen Bedingungen stützen, machen es erforderlich, daß bei ihrer Festlegung das Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses angewandt wird.
Die Vorlage einer Bescheinigung nach vorgegebenem Muster bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern ist ein wirksames Mittel, um die Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu überprüfen. Da diese Regelung je nach Drittland unterschiedliche besondere Bedingungen umfassen kann, sind die Bescheinigungsmuster entsprechend zu gestalten.
Die Veterinärsachverständigen der Kommission sollten in den Drittländern nachprüfen können, ob die Regelung eingehalten wird.
Die Kontrolle bei der Einfuhr muß sich auf Ursprung und Gesundheitszustand des Geflügels und der Bruteier erstrekken.
Bei der Ankunft des Geflügels oder der Bruteier auf dem Gebiet der Gemeinschaft und während der Beförderung zum Bestimmungsort sollten die Mitgliedstaaten alle zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier notwendigen Maßnahmen treffen dürfen, einschließlich der Tötung und der unschädlichen Beseitigung.
Die bei der Kontrolle des Geflügels und der Bruteier anwendbaren Regeln und allgemeinen Grundsätze sollten zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der bei der Schaffung des Binnenmarktes zu treffenden Maßnahmen festgelegt werden.
Jeder Mitgliedstaat muß die Möglichkeit haben, die Einfuhr aus einem Drittland sofort zu untersagen, wenn diese eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte. Unbeschadet etwaiger Änderungen der Liste der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft berechtigten Länder ist es in diesem Falle wichtig, die Haltungen der Mitgliedstaaten gegenüber diesem Drittland unverzüglich zu koordinieren.
Die fortschreitende technische Entwicklung in der Geflügelwirtschaft erfordert eine regelmäßige Anpassung der Methoden zur Bekämpfung der Geflügelkrankheiten.
Die Vorschriften dieser Richtlinie sind im Zusammenhang mit der Vollendung des Binnenmarktes zu überprüfen.
Es ist ein Verfahren vorzusehen, das im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleistet —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 89 vom 10. 4. 1989, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. C 260 vom 15. 10. 1990.
- (3)
ABl. Nr. C 194 vom 31. 7. 1989, S. 11.
- (4)
ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 100.
- (5)
ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1987, S. 20.
- (6)
ABl. Nr. L 209 vom 17. 8. 1977, S. 1.
- (7)
ABl. Nr. L 127 vom 16. 5. 1987, S. 18.
- (8)
ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.
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