Präambel RL 90/547/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angezeigt, Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes im Zeitraum bis zum 31. Dezember 1992 zu erlassen. Der Europäische Rat hat wiederholt die Notwendigkeit der Schaffung eines einzigen Binnenmarktes unterstrichen, so auch der Europäische Rat von Rhodos für den Energiesektor. Die Verwirklichung des Binnenmarktes, insbesondere auf dem Elektrizitätssektor, wird die weitere Entwicklung der energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft erleichtern.

Die Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes erfordert, daß der europäische Energiemarkt besser integriert wird. Die elektrische Energie hat einen wesentlichen Anteil an der Energiebilanz der Gemeinschaft.

Die Verwirklichung des Binnenmarktes auf dem Gebiet der Energie und insbesondere im Elektrizitätsbereich muß dem Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts Rechnung tragen. Dies bedeutet ganz konkret die Sicherstellung einer optimalen Stromversorgung aller Bürger in allen Regionen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Verbesserung und Harmonisierung der Lebensbedingungen und Entwicklungsgrundlagen insbesondere in den am meisten benachteiligten Regionen.

Für die Energiepolitik gilt mehr noch als für alle anderen Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen, daß sie nicht allein mit Blick auf eine Verringerung der Kosten und die Ausübung des Wettbewerbs durchgeführt werden darf, sondern auch der Notwendigkeit Rechnung tragen muß, die Versorgungssicherheit und die Verträglichkeit der Energieerzeugungsverfahren mit der Umwelt zu gewährleisten.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig, den besonderen Merkmalen des Elektrizitätssektors Rechnung zu tragen.

Zwischen den großen Hochspannungsnetzen der europäischen Länder besteht ein Austausch von elektrischer Energie, dessen Umfang von Jahr zu Jahr zunimmt. Der Betrieb der Verbundnetze gestattet es, sowohl die Versorgungssicherheit der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der elektrischen Energie zu erhöhen als auch zugleich die Kosten dieser Energieform zu senken.

Der Elektrizitätsaustausch zwischen großen Netzen aufgrund von Verträgen mit einer Mindestdauer von einem Jahr ist von so großer Bedeutung, daß Austauschanträge und ihre Weiterbehandlung der Kommission regelmäßig bekannt gemacht werden sollten.

Es ist möglich und wünschenswert, den Elektrizitätsaustausch zwischen den großen Netzen zu steigern, ohne die Sicherheit und die Qualität der Versorgung mit elektrischer Energie zu vernachlässigen. Untersuchungen haben gezeigt, daß eine Zunahme des Elektrizitätsaustauschs zwischen den großen Netzen geeignet ist, die Investitionskosten und die Brennstoffkosten der Stromgewinnung und des Stromtransports bei optimaler Nutzung der Produktionsmittel und der Infrastrukturen auf ein Mindestmaß zu senken.

Einer Zunahme des Elektrizitätsaustauschs zwischen großen Netzen stehen heute noch Hindernisse im Wege. Diese Hindernisse — soweit sie nicht aus dem Stand der Technik und der Auslegung der Netze resultieren — lassen sich abbauen, wenn die Pflicht, den Transit von elektrischem Strom über die großen Netze zu ermöglichen, eingehalten und eine auf die Besonderheiten des Elektrizitätssektors zugeschnittene Einrichtung geschaffen wird, mit der die Einhaltung dieser Pflicht überwacht werden kann.

Diese Pflicht und diese Überwachung erstrecken sich auf denjenigen Transit von Elektrizität, der diesem Austausch von gemeinschaftlichem Interesse entspricht, d. h. auf den Transit über die großen Hochspannungsnetze.

Die Bedingungen der Verträge über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze sind zwischen den zuständigen Gesellschaften auszuhandeln, und die Transitbedingungen müssen angemessen sein und dürfen weder direkt noch indirekt Vorschriften enthalten, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen.

Um den Abschluß von Transitvereinbarungen zu erleichtern, sieht die Kommission die Schaffung eines Schlichtungsverfahrens vor, das auf Antrag einer Partei eingeleitet werden muß, dessen Ergebnis aber rechtlich nicht verbindlich ist.

Es ist notwendig, die den Transit von Elektrizitätslieferungen berührenden Vorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen.

Die Verwirklichung des Binnenmarktes für Elektrizität wird zu einem dynamischen Prozeß einer besseren Integration der nationalen Stromnetze führen; in diesem Kontext werden daher Programme und gezielte Aktionen im Infrastrukturbereich durchzuführen sein, um eine wirksame und sozialpolitisch vorteilhafte Anbindung der Rand- und Inselregionen der Gemeinschaft an das große Verbundnetz zu beschleunigen.

Die Verflechtung der großen europäischen Netze erfolgt in einem geographischen Gebiet, das sich nicht mit den Grenzen der Gemeinschaft deckt. Es ist von offensichtlichem Interesse, in diesem Bereich die Zusammenarbeit mit den Drittländern anzustreben, die am europäischen Netzverbund beteiligt sind —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 8 vom 13. 1. 1990, S. 4.

(2)

ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 91, und Beschluß vom 10. 10. 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. C 75 vom 26. 3. 1990, S. 23.

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