Artikel 11 RL 90/642/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Maßnahme erlassen, nehmen diese Maßnahmen selbst auf die vorliegende Richtlinie Bezug oder werden sie bei ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

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