Artikel 4 RL 90/642/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Durchführung der Kontrolle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zuständig ist.

(2)

a)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 30. September ihr voraussichtliches nationales Kontrollprogramm für das folgende Kalenderjahr, das zumindest folgende Angaben enthält:

die zu kontrollierenden Erzeugnisse und die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen,

die nachzuweisenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,

die Kriterien, nach denen diese Programme ausgearbeitet worden sind.

b)
Die Kommission übermittelt dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz alljährlich vor dem 31. Dezember den Entwurf einer Empfehlung über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft, in dem die spezifischen Stichprobenkontrollen aufgeführt werden, die in die nationalen Kontrollprogramme aufzunehmen sind. Die Empfehlung wird nach dem Verfahren des Artikels 10 angenommen. Das koordinierte Kontrollprogramm der Gemeinschaft zielt im wesentlichen darauf ab, bei den pflanzlichen Erzeugnissen der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen, die in der Gemeinschaft produziert bzw. in diese eingeführt werden, die Stichprobenkontrollen auf Gemeinschaftsebene optimal zu nutzen, wenn Probleme festgestellt wurden, um die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 31. August die Analyseergebnisse der Stichprobenkontrollen, die im vorhergehenden Jahr im Rahmen ihres nationalen Kontrollprogramms und des koordinierten Kontrollprogramms der Gemeinschaft vorgenommen wurden. Die Kommission stellt diese Angaben sowie die Ergebnisse der gemäß den Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG vorgenommenen Kontrollen zusammen, vergleicht sie und ermittelt

Verstöße gegen die Höchstgehalte und

die tatsächlichen mittleren Rückstandsgehalte und deren relativen Wert gemessen an den festgesetzten Höchstgehalten.

Bei der Erstellung des koordinierten Kontrollprogramms sollte die Kommission schrittweise auf ein System hinarbeiten, mit dem sich ermitteln läßt, welche Mengen an Schädlingsbekämpfungsmitteln tatsächlich mit der Nahrung aufgenommen werden.

Die Kommission übermittelt diese Information den Mitgliedstaaten alljährlich vor dem 31. Dezember im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz, der sie überprüft und die erforderlichen Maßnahmen beschließt, und zwar insbesondere in bezug auf

Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene bei Nichteinhaltung der Höchstgehalte zu treffen sind,

die Zweckmäßigkeit einer Veröffentlichung der miteinander verglichenen und zusammengefaßten Informationen.

(4) Folgende Maßnahmen können nach dem Verfahren des Artikels 9 beschlossen werden:

a)
Änderungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels, sofern sie die Mitteilungsfristen betreffen;
b)
Durchführungsbestimmungen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Absätze 2 und 3 erforderlich sind.

(5) Die Kommission übermittelt dem Rat spätestens am 31. Dezember 1999 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.