Artikel 5 RL 91/155/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Mai 1991 die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 8. Juni 1991 an.

Abweichend hiervon können die in den Mitgliedstaaten in der Art eines Sicherheitsdatenblattes verwendeten Informationssysteme in Ausnahmefällen noch bis zum 30. Juni 1993 weiter im Einsatz bleiben.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

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