ANHANG I RL 91/157/EWG
Unter diese Richtlinie fallen folgende Batterien und Akkumulatoren:
- 1.
- Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 1. Januar 1999 in Verkehr gebracht werden und mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
- 2.
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Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und
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je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien;
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mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten;
- —
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mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten.
- 3.
- Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
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