ANHANG I RL 91/157/EWG

Unter diese Richtlinie fallen folgende Batterien und Akkumulatoren:

1.
Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 1. Januar 1999 in Verkehr gebracht werden und mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
2.
Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und

je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien;

mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten;

mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten.

3.
Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.

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